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11.01.2007
 
Sozialgesetze

Neuregelungen zum 1. Januar 2007

Zum 1. Januar 2007 haben sich die Beitragssätze und Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung geändert. Nunmehr gelten für die Sozialversicherung folgende Neuregelungen:


Beitragssätze

Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird von bisher 6,5 auf 4,2 Prozent gesenkt.

Rentenversicherung: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung steigt von bisher 19,5 auf 19,9 Prozent.

Bemessungsgrenzen

Renten- und Arbeitslosenversicherung, alte Bundesländer: monatlich 5.250 Euro, jährlich 63.000 Euro. Neue Bundesländer: monatlich 4.550 Euro, jährlich 54.600 Euro.

Kranken- und Pflegeversicherung: bundeseinheitlich monatlich 3.562,50 Euro, jährlich 42.750 Euro.

Jahresarbeitsverdienstgrenze, bis zu welcher der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist: 47.700 Euro.

Handwerkerversicherung

Regelbeitrag für versicherungspflichtige Handwerker, alte Bundesländer: 487,55 Euro; Neue Bundesländer: 417,90 Euro. Exstenzgründer zahlen unverändert bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren den halben Regelbeitrag.

Freiwillige Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag steigt auf 79,60 Euro, der Höchstbeitrag auf 1.044,75 Euro. Die Beiträge für 2006 können noch bis zum 31. März 2007 entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach dem 31. Dezember 2006 bezahlt, gilt jedoch auch für die Beiträge, die für 2006 nachgezahlt werden der Beitragssatz für 2007.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Der Pauschalbeitrag bei der seit dem 1. Februar 2006 für Selbstständige möglichen freiwilligen Arbeitslosenversicherung sinkt wegen der Beitragssatzsenkung in der Arbeitslosenversicherung von 39,81 Euro auf 25,73 Euro.

EU-Beitritt von Rumänien und Bulgarien

Voraussichtlich treten Rumänien und Bulgarien der EU zum 1. Januar 2007 bei. Staatsangehörige der beiden Länder besitzen jedoch auch nach dem Beitritt nicht die volle Freizügigkeit. Arbeitnehmer rumänischer oder bulgarischer Staatsangehörigkeit dürfen in der Regel nur dann eine Arbeit in Deutschland aufnehmen, wenn sie von der Agentur für Arbeit die so genannte "Arbeitsgenehmigung-EU" erhalten haben.

rs

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