Zuzahlungen eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens, der ihm vom Arbeitgeber überlassen wird, sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die Ein-Prozent-Regelung zur Besteuerung von Dienstwagen angewendet wird. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 18.10.2007, Az.: VI R 59/06).
Die Richter entschieden, Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens sind auch dann als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert wird.
Grundsätzlich führt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu Einkünften nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Entstehen einem Steuerpflichtigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein fremdes Wirtschaftsgut, das er benutzt, um Einkünfte zu erzielen, so kann er diesen Aufwand wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts behandeln und AfA für das Nutzungsrecht "wie ein materielles Wirtschaftsgut" vornehmen, heißt es im Urteilstext.
Der Zusammenhang mit den Erwerbsaufwendungen entfalle nicht deshalb, weil das Fahrzeug zu privaten Fahrten oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werde, bei denen ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen beziehungsweise nur begrenzt zulässig sei.
Das vollständige Urteil finden Sie unter juris.bundesfinanzhof.de. Das EStG können Sie unter gesetze-im-internet.de nachlesen.
dl