Die Bundesagentur für Arbeit muss auch deutschen Beschäftigten, die vorübergehend in einen EU-Staat entsandt werden, Kurzarbeitergeld zahlen. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht in einem Eilverfahren (Urteil vom 1. Juli 2009, AZ: L 9 AL 109/09 B ER).
Im konkreten Fall hatte ein deutsches Unternehmen sowohl für die inländischen als auch seine vorübergehend nach Österreich entsandten Mitarbeiter Kurzarbeit angeordnet. Kurzarbeitergeld erhielten aber nur die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer.
Diese übliche Praxis hielten die Richter am Landessozialgericht für nicht mit EU-Recht vereinbar. Innerhalb der EU gelte für kurz- bis mittelfristige Entsendungen, dass Arbeitnehmer im Sozialsystem ihres Heimatlandes versichert blieben. So sei es auch bei den betroffenen Arbeitnehmern gewesen. Damit müssten sie jedoch auch Kurzarbeitergeld nach deutschem Sozialgesetzbuch erhalten, so die Richter.
Das Landessozialgericht hob hervor, dass die Entscheidung auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sei. Denn den betroffenen Arbeitnehmern sei nicht zumutbar, auf den Abschluss eines eventuell mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens zu warten.
Quelle: ddp