Verzehrfertig zubereitete Speisen können als Lieferung oder sonstige Leistung abgegeben werden. Zur Abgrenzung dieser beiden Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht.
Die darin enthaltenen Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung gelten auch für unentgeltliche Wertabgaben. Das Schreiben des BMF mit vielen Beispielen zu den Grundsätzen, wie sie beispielsweise für Verpflegungsleistungen gelten, finden Sie unter bundesfinanzministerium.de.
dl