Der Käufer, der eine Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH v. 11.02.2009, Az.: VIII ZR 274/07). Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin bei der Beklagten ein Auto geleast. Zweimal bemängelte die Klägerin einen defekten elektrischen Fensterheber in der Fahrertür. Daraufhin wurde das Fahrzeug in der Werkstatt der Beklagten repariert. Als der Defekt auch nach der zweiten Reparatur wieder auftrat, trat die Klägerin ihrerseits vom Kaufvertrag zurück. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Defekt sowohl von einem Fertigungsfehler als auch von einem Einbruchsversuch stammen könnte. Unklar blieb, wann der Einbruchsversuch stattgefunden hatte.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Klägerin trage sowohl für die Mangelhaftigkeit der Sache als auch für das Fehlschlagen der Nacherfüllung die Beweislast gemäß § 363 BGB. Den Beweis, dass die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, habe sie jedoch nicht erbracht.
Die Richter wiesen darauf hin, dass der Käufer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast trage, wenn er eine Kaufsache entgegengenommen habe. Dies gelte auch, wenn der Käufer die Sache nach einer Nachbesserung wieder entgegen genommen habe. Er muss beweisen, dass der Mangel wegen einer fehlgeschlagen Nachbesserung weiterbesteht.
Bleibt ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels nach einer erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache (in diesem Fall ein Einbruchsversuch) nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so gehe dies zu Lasten des Käufers.
Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.
dl