Home  » Politik & Wirtschaft  » Steuern
Steuern
Handwerkerleistungen

Kein Steuerbonus bei Barzahlung

 
20.03.2009
 

Wird eine Handwerkerrechnung bar bezahlt, so kann für diese Rechnung nicht der Steuerbonus für Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Das stellte der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klar (BFH v. 20.11.2008, Az.: VI R 14/08).

Der Zahlungsnachweis sei nach § 35a Abs. 2 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) nur durch Beleg eines Kreditinstituts zu erbringen. Das Ziel des Gesetzgebers, Schwarzarbeit in Privathaushalten zu bekämpfen, rechtfertige es, Barzahlung und unbare Zahlungsvorgänge ungleich zu behandeln.


Um den Steuerbonus für Handwerkerleistungen geltend machen zu können, muss der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch den Beleg des Kreditinstituts nachweisen können.


Der Steuerbonus kann für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Seit 1. Januar 2009 gilt der doppelte Bonus: 20 Prozent von bis zu 6.000 Euro. Mehr Informationen dazu erhalten Sie beim Zentralverband des Deutschen Handwerks unter zdh.de.


Das Urteil können Sie beim BFH unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das EStG finden Sie unter gesetze-im-internet.de.

dl

 
 

Als weitere Fachpublikationen für Handwerk und Mittelstand erscheinen im Holzmann Medien
handwerk magazin, Deutsche Handwerks Zeitung, boden wand decke, rationell reinigen, RWTextilservice, fleischerei.de
sowie im Holzmann Buchverlag Fachinformationen zur Aus- und Weiterbildung.