Die Kosten für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind Werbungskosten. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist damit auch für Handwerker interessant, die mit einer beruflichen Qualifikation eine Hochschulzugangsberechtigung erworben haben.
Im vorliegenden Fall besaß die Klägerin eine abgeschlossene Berufsausbildung. Ein anschließendes Studium unterbrach sie wegen einer Schwangerschaft. Im Jahr 2002 begann sie ein weiteres Studium. Bis 2004 erkannte das Finanzamt die dabei entstehenden Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an. Ab dem Jahr 2005 wollte das Finanzamt die Ausgaben jedoch nur noch als Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung berücksichtigen. Wie der Bundesfinanzhof hier urteilte, lesen Sie unter deutsche-handwerks-zeitung.de .
dl