Home  » Betrieb & Management  » Recht
Recht
Nettolohn

BFH entschied über den Rückfluss

 
29.01.2010
 

Im vorliegenden Fall stritten sich die Parteien darüber, ob Einkommensteuererstattungen bei einer Nettolohnvereinbarung im Lohnsteuerabzugsverfahren durch eine Minderung des Bruttoarbeitslohns oder durch Abzug vom Nettolohn zu berücksichtigen sind.

Die Richter des BFH entschieden: Maßgeblich für den Lohnsteuereinbehalt vom laufenden Arbeitslohn bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitslohn, der den arbeitsvertraglich vereinbarten Nettobetrag ergibt - vermindert um die übernommenen Lohnabzüge. Damit sei auch bei einer Nettolohnvereinbarung die steuerliche Ausgangsgröße des Lohnsteuerabzugs ein Bruttobetrag.

Der Steuereinbehalt vollziehe sich folglich bei der Nettolohnvereinbarung ebenso wie bei der Bruttolohnzahlung. Bei der Nettolohnvereinbarung gebe es nur die Besonderheit, dass der Arbeitgeber mit der Auszahlung des Nettolohns aus der Sicht des Arbeitnehmers die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat.

Der Arbeitnehmer könne nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er weiß, dass sein Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht korrekt angemeldet hat, und er dies nicht dem Finanzamt meldet.

Ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung seinem Arbeitgeber abgetreten hat, sei deshalb im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto-)Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen.
Eine Hochrechnung der Steuererstattung auf einen fiktiven Bruttobetrag sei nicht möglich.

Das Urteil können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen.

dl

 
 

Als weitere Fachpublikationen für Handwerk und Mittelstand erscheinen im Holzmann Medien
handwerk magazin, Deutsche Handwerks Zeitung, boden wand decke, rationell reinigen, RWTextilservice, fleischerei.de
sowie im Holzmann Buchverlag Fachinformationen zur Aus- und Weiterbildung.