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Recht
Asbest

Aufklärungspflicht des Verkäufers

 
26.02.2010
 

Hausverkäufer müssen Kaufinteressenten darüber aufklären, wenn stark gesundheitsschädliche Baustoffe beim Wohnungsbau verarbeitet wurden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (BGH v. 27.03.2009, Az.: V ZR 30/08).

Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer eines Hausgrundstücks die Käufer nicht darüber aufgeklärt, dass die Außenfassade des Wohngebäudes mit Asbestzementtafeln verkleidet war. Der Käufer klagte und verlangte Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Asbestsanierung.


Der Bundesgerichtshof entschied: Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen. Dies gelte insbesondere dann, wenn Baumaterialien Stoffe enthalten, die selbst in geringen Dosen karzinogen, also krebserregend, wirken. Wenn darüber hinaus dann auch noch die ernsthafte Gefahr bestehe, dass diese Stoffe bei üblicher Nutzung des Kaufobjektes austreten könnten, ist die Nutzbarkeit des Wohngebäudes erheblich eingeschränkt. Unter üblicher Nutzung verstehen die BGH-Richter neben der Bewohnung auch bauliche Umgestaltungen oder Renovierungen.


Es liege auf der Hand, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung, dass solche Maßnahmen auch von Laien durchgeführt werden, die dadurch mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen.


Aus diesen Gründen muss der Hausverkäufer diesen Sachmangel ungefragt offenbaren. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass Fragen des Vertragspartners vollständig und richtig beantwortet werden müssen.


Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss seien im Sachbereich der §§ 434 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen. Das gelte jedoch nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.


Das Urteil können Sie unter juris.bundesgerichtshof.de nachlesen.

dl

 
 
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