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Kaminöfen

Auch bei nur gelegentlicher Nutzung besteht Kehrpflicht

 
08.02.2010
 

Bundesländer dürfen eine Kehrpflicht für Kaminöfen vorschreiben, auch wenn diese nur gelegentlich genutzt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

Der Betroffene hatte in seinem Haus einen Kamin, den er aber nur etwa zwei- bis dreimal im Jahr nutzte. Deshalb sah er nicht ein, diesen samt Schornstein jährlich reinigen zu lassen. Als die Behörde wegen der Weigerung, dem Bezirksschornsteinfeger Zutritt zu gewähren, ein Zwangsgeld von 500 Euro androhte, wandte er sich an das Gericht.

Das entschied, dass das betroffene Bundesland tatsächlich vorschreiben könne, auch nur gelegentlich genutzte Kaminöfen jährlich kehren zu lassen. Damit werde es der Brand- und Betriebssicherheit gerecht, auch im Vergleich zu anderen Anlagen, bei denen eine häufigere Kehrpflicht bestehe. Die Anordnung sei auch nicht willkürlich, da eine Verrußung der Anlage oder eine sonstige Störung des Betriebs und eine vom Kamin ausgehende Brandgefahr nach Ablauf eines Jahres nicht auszuschließen sei. Nach Ansicht des Gerichts bestünde eine solche Kehrpflicht auch dann, wenn beispielsweise ein Kachelofen zwar schon seit einigen Jahren nicht mehr genutzt werden würde, der Ofen und die Schornsteine aber nicht verschlossen seien. (Az.: 6 S 2089/07)

Quelle: ddp

 
 
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