Besteuert ein Arbeitgeber den nach der 1-Prozent-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil aus einer Fahrzeugüberlassung pauschal, bleiben vom Arbeitnehmer getragene Treibstoffkosten unberücksichtigt. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (BFH v. 18.10.2007, Az.: VI R 96/04).
Der nach der so genannten 1-Prozent-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten seien kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit, so die Richter.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Beteiligten darüber, ob bei der pauschalen Besteuerung des Vorteils aus einer Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer die Treibstoffkosten selbst getragen hat.
Die Richter entschieden: Auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung begründet einen aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Vorteil. Dieser Vorteil führe zu einem zu erfassenden Lohnzufluss.
Der Vorteil sei für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, sofern nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG unter den dort geregelten Voraussetzungen ein Einzelnachweis geführt werden kann.
Zwar könnten von dem nach der 1-Prozent-Regelung bemessenen Vorteil pauschale Nutzungsentgelte abgezogen werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht so gewesen, da der Arbeitnehmer endgültig die Treibstoffkosten tragen sollte. Da er nicht befugt war, die Kosten an den Arbeitgeber weiterzugeben, griff nicht § 3 Nr. 50 EStG, demzufolge Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber (Auslageersatz) steuerfrei ersetzt werden können. Solche vom Arbeitnehmer selbst getragenen laufenden Kosten des vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs seien keine dem Arbeitgeber geleisteten Nutzungsentgelte für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.
Ein Abzug komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil mit einem durchschnittlichen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst werde.
Das Urteil des BFH können Sie unter juris.bundesfinanzhof.de nachlesen. Das EStG finden Sie unter gesetze-im-internet.de.
dl