Von der europäischen Chemikalienverordnung REACH sind nicht nur die Hersteller und Händler von chemischen Stoffen betroffen. Auch die so genannten nachgeschalteten Anwender, die einen Stoff oder ein Gemisch im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, gehören zur Lieferkette und damit zur Zielgruppe der Verordnung.
Gemeint sind dabei beispielsweise auch Endanwender der Chemikalien bei einer handwerklichen Tätigkeit. "Rechte und Pflichten des nachgeschalteten Anwenders unter REACH" lautet deshalb der Titel der Broschüre REACH-Info 5 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die Sie unter baua.de als pdf-Dokument herunterladen können.
jtw